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FAQ

  • Wie verhalte ich mich nach einem Unfallschaden?
    Sind Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt und nicht der Verursacher? In diesem Fall sind Sie der Geschädigte. Der Unfallgegener muss für den Schaden haften. Dies geschieht über seine Haftpflichtversicherung. Es gilt Ihren Schaden so zu ersetzen als wäre dieser nie passiert! Ist der Schaden gering oder unter 750,00 € so reicht es wenn die Schadenhöhe durch ein sogenanntes Kurzgutachten oder Kostenvoranschlag ermittelt wird. Beides kann ein Gutachter Ihrer Wahl erledigen. Oftmals übernimmt in diesem Fall auch Ihre Werkstatt des Vertrauens die Kalkulation der Reparaturkosten. Ist der Schaden höher als 750,00 € so empfehlen wir Ihnen in jedemfall einen neutralen Gutachter Ihrer Wahl zu suchen und diesen damit zu beauftragen an Ihrem Fahrzeug die Schadenhöhe in Form eines Gutachtens festzustellen. Lassen Sie sich nicht überreden, daß der Gutachter der Gegenseite Ihr Fahrzeug kalkuliert! Es muss Ihnen klar sein daß die HAftpflichtversicherung des Unfallgegners den Schaden an Ihrem Fahrzeug so gering wie möglich halten möchte. Nehmen Sie sich einen Gutachter Ihrer Wahl! Die Kosten für den Gutachter muss die Versicherung des Unfallgegners im vollem Umfang übernehmen. Dieser wird neben der Schadenshöhe ebenfalls die Reparaturdauer, Wiederbeschaffungswert, Wertminderung oder Wiederbeschaffungsdauer im Falle eines Totalschadens festlegen. Diese Faktoren sind oftmals in einem Kostenvoranschlag einer Werkstatt nicht enthalten. Vorteil eines von Ihnen bestellten Gutachters ist das Sie eine genaue Ermittlung neben der o.g. Faktoren Ihrer Ansprüche erhalten und diese wenns dazu kommt auch Gerichtlich geltend machen können. Im Nachgang und ohne Gutachter seine Ansprüche zu beziffern oder geltend zu machen ist oftmals schwierig.
  • Muss ich meine Versicherung über den Unfall informieren?
    Sie sollten in jedemfall Ihre eigen Versicherung über den Unfall in Kenntnis setzen. Sofern Sie nicht der Schädiger also der Unfallverursacher sind wird Ihre Versicherung nicht in Anspruch genommen. Sie brauchen sich also keine Gedanken machen das auf Sie irgendwelche Kosten zukommen. In den meisten Fällen wird Ihre Versicherung Sie beraten und Ihnen die weiteren Möglichkeiten mitteilen. Die wahl eines neutralen Gutachters sollten Sie dabei jedoch nicht vergessen. Das ist ganz allein Ihre Entscheidung. Darum nehmen Sie sich einen neutralen Gutachter!
  • Mein Fahrzeug ist nicht mehr Fahrbereit. bekomme ich einen Leihwagen?
    Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht mehr fahrbereit, sind Sie aber auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeugs , wie sich ggf. aus dem Sachverständigengutachten ergibt, Anspruch auf ein gelichwertiges Mietfahrzeug. In den meisten Fällen übernimmt diesen Service Ihre Werkstatt des vertrauens und besorgt Ihnen vom Autovermieter ein Fahrzeug oder aber die Werkstatt hat selbst Mietwagen zur Verfügung.
  • Mir wurde bei einem Parkrempler ein geringer Schaden zugefügt. Wie verhalte ich mich?
    Geringe Schäden am Fahrzeug können durch ein Kurzgutachten oder Kostenvoranschlag relativ einfach und schnell erstellt werden. Oftmals erstellen Ihnen die Werkstatt Ihres Vertrauens solche Kostenvoranschläge. Sind Sie sich unsicher so lassen Sie den Kostenvoranschlag von Ihrem Gutachter des Vertrauens ausstellen. Dieser wird Ihnen alle eventuellen Risiken und Nachteile ausführlich erklären.
  • Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?
    Ist die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt oder Sie sind sich unsicher das der Unfallverursacher den Unfall evtl. nicht zu 100% zugibt sollten Sie in jedemfall einen Anwalt Ihrer Wahl einschalten um gemeinsam mit diesem Ihre Rechte durchzusetzen. Natürlich sind Sie besser beraten wenn Sie einen Anwalt Ihrer Wahl einschalten um Ihre Ansprüche geltend zu machen. Dies sollte natürlich im Einklang der gesamten Situation stehen. Ist der Schaden nur gering und die Schuldfrage eindeutig geklärt so ist es nicht unbedingt erforderlich einen Anwalt zu beauftragen. Dies alleine schon aus Sicht der Schadenminderungspflicht die Sie nicht vergessen sollten. Die Entscheidung bleibt aber bei Ihnen. Die Kosten für den Anwalt muss die Versicherung des Unfallgegeners tragen. Ist die Schuldfrage eindeutig und der Verursacher gibt die Schuld unter Zeugen zu so können Sie eigentlich davon ausgehen das der Schadenverlauf seinen Weg gehen wird. Um sich dennoch abzusichern haben Sie im Haftpflichtschadenbereich das Recht sich einen Anwalt zu nehmen. Die Kosten für diesen muss die Versicherung des Unfallgegners übernehmen.
  • Was bedeutet Schadenminderungspflicht für mich als Geschädigten?
    Die Schaden(s)minderungspflicht (genauer: Schadensminderungsobliegenheit) bezeichnet im Schadenersatzrecht die Pflicht des Geschädigten, den Schaden abzuwenden oder zu mindern oder den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen. (Quelle: Wikipedia)
  • Sollte ich in jedemfall die Polizei hinzuziehen?
    Es ist wichtig das der Schaden durch eine Behördliche Institution in diesem Fall die Polizei aufgenommen wird. Sie erhalten noch am Unfallort durch die Polizei eine Unfallmitteilung wo sämtliche Daten der Beteiligten schriftlich fetsgehalten werden. Im Fall eines späteren Rechtsstreits ist es Ihnen dann möglich die Polizei als Zeugen zu benennen was die Aussicht Ihres rechtsstreit sofern keine Teilschuld vorliegt erhöhen wird.
  • Ich bin der Geschädigte muss ich den Anweisungen der Versicherung des Unfallverursachers folgen?
    NEIN! Sie müssen nichts von dem annehmen. Ihnen wurde ein Schaden zugefügt. Für die Feststellung der Schadenhöhe und den weiteren Ablauf können Sie selbst entscheiden wer den Schaden Begutachtet und dessen Höhe feststellen soll. Beauftragen Sie einen Gutachter Ihrer Wahl so wird dieser Ihnen helfen die weiteren Schritte einzuleiten. Die Versicherungen der Unfallgegner versuchen oftmals sie zu Verunsichern und machen Ihnen den Vorschlag das diese sich um alles kümmern. Lassen Sie das nicht zu. Bedenken Sie daß es Versicherer gibt die Ihre Kosten nämlich die Kosten zur Regulierung Ihrer Ansprüche gering halten möchten. Daher sind Sie besser beraten wenn Sie sich einen neutralen Gutachter oder in härte Fällen einen Anwalt nehmen.
  • Brauche ich zwingend einen Gutachter oder Kfz Sachverständigen?
    Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Liegt jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden vor (Schadenhöhe liegt unter 750,00 €) dürfte als Schadennachweis zumeist ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.
  • Was ist für mich als Geschädigter relevant und wichtig?
    Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die Ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden.Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Mit Hilfe des Schadengutachtens kann die Unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeugs festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.
  • Muss ich den Schaden beim Verkauf des Fahrzeugs angeben?
    Beim Verkauf eines Fahrzeugs das zuvor Instandgesetzt wurde wegen eines Unfalls sind Sie in der Pflicht diesen Schaden dem Käufer anzugeben. Das heißt Sie sind offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Bildern kann einem Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
  • Habe ich einen Wertminderungsanspruch für mein Beschädigtes Fahrzeug?
    Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruchs kan in der regel erst durch einen Gutachter belegt werden. Den Begriff nennt man Merkantile Wertminderung. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf eine Wertminderung bis zu mehreren tausend Euros.
  • Muss ich den einen Unfallschaden in jedem Fall Reparieren lassen?
    Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die reparaturkosten vom Unfallgegener auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadehngutachtens erstatten zu lassen (Begriff: fiktive Abrechnung). In diesen Fällen wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Allerdings kann im Totalschadenfall auf Grundlage des Gutachtens die Höhe der Mehrwertsteuer ermittelt werden. (Dies trifft zu bei differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeugen).
  • Darf ich mein Fahrzeug in meiner Werkstatt reparieren lassen?
    Im Haftpflichtschadenbereich also Sie sind der Geschädigte haben Sie das Recht Ihr Fahrzeug in der Werkstatt Ihres Vertrauens Reparieren zu lassen.
  • Darf die Versicherung des Unfallgegeners mir die Komplettabwickung vorschlagen?
    Oftmals empfehlen die Versicherer der Unfallgegner Ihnen die sogenannte Abwicklung über deren Schadensmanagement. Im Klartext sollen Sie Ihr Fahrzeug in deren Hände geben und auch dort (wo auch immer) in einem Vetragsbetrieb der Versicherer reparieren lassen. Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen auch wenn Ihnen dieser Service von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegeners angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu das ein unabhängiger Gutachter durch das Schadenmanagement der Versicherer ausgeschaltet wird und Sie wenig bis keine Kontrolle über den Ablauf haben.
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